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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -Kosten - Sonstige Regelungen§113 Vorrang der Erstattungsansprüche
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.zurück
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