Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften - Erster Abschnitt: Grundsätze

§5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

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