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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungVierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung - Haushalts- und Rechnungswesen§72 Vorläufige Haushaltsführung
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, daß der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
1. um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen
2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Der Vorstand hat seinen Beschluß unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluß des Vorstands der [bis 30.9.2005: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte] [ab 1.10.2005: Deutschen Rentenversicherung Bund] ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung anzuzeigen. [bis 30.9.2005: Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; die Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.] [ab 1.10.2005: Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.]zurück
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