Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Leistungen der Sozialhilfe

§15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. § 54 ist vorrangig anzuwenden.


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