Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 1 Allgemeines

§6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende
Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sonderbestimmung des § 37
Abs. 2 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten
ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die Sonderbestimmung des
§ 40 geht der Regelung des Satzes 1 vor.


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