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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches Erster Titel Allgemeine Grundsätze§31 Vorbehalt des Gesetzes
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.zurück
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