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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe - Sachliche und örtliche Zuständigkeit§99 Vorbehalt abweichender Durchführung
(1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen könnenzurück
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