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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen - Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen§434 k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 421 Abs. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat. In diesen Fällen trägt der Bund die Ausgaben der Sprachförderung; Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit werden nicht erstattet.zurück
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