Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Neunter Abschnitt: Übergangsvorschriften

§117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
(1) § 71 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent und im Jahr 2005 zu 30 Prozent erstattet werden. In den darauf folgenden Jahren steigt der für das Jahr 2005 anzuwendende Prozentsatz um jährlich jeweils 10 Prozentpunkte.



(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.


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