Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


4. Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern - 12. Abschnitt: Beziehungen zu Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der EG ...

§140 e Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4 Satz 2 im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen

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