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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Sechstes Kapitel: Leistungen an Träger - Fünfter Abschnitt: Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen§266 Verstärkte Förderung
Für weitere Kosten des Trägers bei der Durchführung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn
1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.zurück
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