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Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung1. Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall - 2. Abschnitt: Versicherter Personenkreis§5 Versicherungsbefreiung
Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.zurück
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