Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


10. Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz - Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen -Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen

§288 Versichertenverzeichnis
Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.

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