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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungVierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung - Verfassung§39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste. [Gültig bis 30.9.2005: Bei der Bundesknappschaft wählen die Versicherten Versichertenälteste.]
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß
1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.zurück
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