Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

§69 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.

zurück
Tausch-Buecher.de