Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur - Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen - Beratung und Vermittlung durch Dritte: Verordungsermächtigung

§301 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

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