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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -Hilfe zum Lebensunterhalt§40 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie ihre Berechnung und Fortschreibung.zurück
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