Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Verfahrensbestimmungen

§120 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln


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