Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Dritter Abschnitt: Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung

§28 c Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das [bis 31.12.2005: Meldeverfahren] [ab 1.1.2006: Melde- und Beitragsnachweisverfahren] zu bestimmen, insbesondere

1. die Frist der Meldungen [ab 1.1.2006: und Beitragsnachweise],

2. aufgehoben

3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen [ab 1.1.2006: und Beitragsnachweise] oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,

4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,

5. [bis 31.12.2005: unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden,] [ab 1.1.2006: unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,]

6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,

7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat [bis 31.12.2005:,

8. unter welchen Voraussetzungen und an welche Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleichbare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstatten, diese Meldungen abweichend von § 28 a zu erstatten haben.] [ab 1.1.2006: .]


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