Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt V Vermögensanrechnung

§27 Vermögensbegriff
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
§ 27 Vermögensbegriff
(1) Als Vermögen gelten alle
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2. Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten
kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten
1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des
Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur
des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der
bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1
Nr. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3. Nießbrauchsrechte,
4. Haushaltsgegenstände.


zurück
Tausch-Buecher.de