Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung


3. Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls - 1. Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - 6.Unterabschnitt: Geldleistungen während der Heilbehandlung

§48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung
Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.

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