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BundessozialhilfegesetzAbschnitt 1 Allgemeines§10 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der
Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit
zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
zusammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung
ihrer Aufgaben achten.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der
freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe
sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der
Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger
der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung
von Geldleistungen.
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung
solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden
sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich.zurück
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