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Asylbewerberleistungsgesetz§9 Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder
der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 44 bis 50 sowie §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche
der Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzuwenden.
(4) § 117 des Bundessozialhilfegesetzes und die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen
Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.zurück
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