Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur - Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen - Beratung und Vermittlung durch Dritte: Berufsberatung

§290 Vergütungen
Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen vom Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Berufsberater nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.

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