Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -


Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches Erster Titel Allgemeine Grundsätze

§32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

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