|
|
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches Erster Titel Allgemeine Grundsätze§32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.zurück
|
|
|
|