Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung

§5 a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
Bei der Leistung von Ausbildungsfö rderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung,
die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt.
Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig
im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist oder die Förderungshöchstdauer
des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet.


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