Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt V Vermögensanrechnung

§26 Umfang der Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

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