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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt III Leistungen§11 Umfang der Ausbildungsförderung
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Re ihenfolge anzurechnen;
die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuß und Darlehen zu leistenden
Teil des Bedarfs. Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende
Ehegatte, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie
rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig
war oder
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen
berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend
länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage
war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers
auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die
nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so
wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen,
die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können
und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30.
Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der
Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen.zurück
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