Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


4. Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern - 2. Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten - Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss

§93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen die nach § 34 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3 ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht zusammenstellen. Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.



(2) Kommt der Gemeinsame Bundesausschuß seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.


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