|
|
BundessozialhilfegesetzAbschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe§13 Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Mitglied
einer Krankenkasse gelten, sind die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, soweit
die genannten Personen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2
und 3 gilt insoweit nicht.
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen
werden, soweit sie angemessen sind; zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung
sind solche Beiträge zu übernehmen, wenn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich
nur für kurze Dauer zu gewähren ist. § 76 Abs. 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden,
sind auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung zu übernehmen.zurück
|
|
|
|