Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

§64 Übernahme von Bediensteten durch das Bundesverwaltungsamt
(1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des Deutschen Studentenwerkes e.V., Bonn, die mit Aufgaben
der Studienförderung nach den in § 63 Abs. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen
beschäftigt waren, nach Erledigung ihrer Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in der Vergütungsgruppe
zu übernehmen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme für diese Tätigkeit haben. Beschäftigungszeiten,
die vom Deutschen Studentenwerk e.V. anerkannt sind, gelten als bei dem Bundesverwaltungsamt
zurückgelegt.
(2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn der Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am
Dienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt.


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