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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -10. Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz -Zweiter Abschnitt:Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz - Übermittlung von Leis§298 Übermittlung versichertenbezogener Daten
Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.zurück
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