Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -


Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

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