Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Neunter Abschnitt: Übergangsvorschriften

§115 a Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des < ahref="http://www.sozialhilfe24.de/ges_para_anz1029.html">§ 25 Abs. 2 Satz 1 und des < ahref="http://www.sozialhilfe24.de/ges_para_anz1031.html">§ 27 Abs. 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

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