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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften§66 a Übergangsvorschrift
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen
sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach den Vorschriften bestimmt, die bis zum 1. April
2001 galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger sind.zurück
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