Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V




§6 Übergangsregelung
Die §§ 1 bis 3 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden und die §§ 2a und 2b sind nicht anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch), die vor dem 1. Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.



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