Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Übergangs- und Schlussbestimmungen

§134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, denen bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen oder Maßnahmen nach
1. § 18 Abs. 4 und 5,
2. § 19 Abs. 1 und 2 oder
3. § 20
des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bewilligt wurden, gelten die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.


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