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Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung3. Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls - 1. Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - 6.Unterabschnitt: Geldleistungen während der Heilbehandlung§49 Übergangsgeld
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.zurück
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