Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang

§37 Übergang von Unterhaltsansprüchen
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem
Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unte rhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf
das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach
diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den
Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch
genommen werden, in dem
1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten
haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme
von Eltern ermöglicht.
(5) (weggefallen)
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst
vom Beginn des Monat an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über
den erfolgten Anspruchsübergang folgt.


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