Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang

§38 Übergang von anderen Ansprüchen
Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-
rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen
ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe
der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben unberührt.


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