Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften

§65 c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit
In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004
1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder
2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist,
gilt die Einigungsstelle nach § 44a Satz 2 und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen.


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