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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -8. Kapitel: Finanzierung - Erster Abschnitt: Beiträge - Tragung der Beiträge§250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein
1. aus den Versorgungsbezügen,
2. aus dem Arbeitseinkommen,
3. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1.
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.zurück
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