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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -8. Kapitel: Finanzierung - Erster Abschnitt: Beiträge - Tragung der Beiträge§249 a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte [ab 1.7.2005 ; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein] .zurück
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