Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.]

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