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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt: Berechtigte§21 Träger
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.zurück
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