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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt III Leistungen§18 b Teilerlaß des Darlehens
(1) Dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993 endet, der die
Abschlußprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen
gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, werden
auf Antrag 25 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten
Darlehensbetrages erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
nach § 18 Abs. 5a zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhält der Auszubildende, der zu den
ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehört, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlaß
a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur das
Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlußprüfung nach den am Ende der planmäßig
abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung
über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erfo rderlich,
c) in Fällen, in denen der Auszubildende nach § 5 Abs. 1 oder § 6 gefördert worden ist und die
Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden hat, deren Besuch
dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist.
Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung
wahr.
Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden
haben, erhalten den Teilerlaß nicht, es sei denn, daß sie nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 gefördert worden
sind. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsve rordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der
Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer nach dem 30. September 1993 endet, der
die Abschlußprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen
gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf
Antrag ein Teilerlaß gewährt. Der Erlaß beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen
Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
1. 25 vom Hundert, wenn er innerhalb der Förderungshöchstdauer,
2. 20 vom Hundert, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
3. 15 vom Hundert, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlußprüfung bestanden hat. Absatz 1 Satz 2, 3 Buchstabe a und b, Satz 6 und 7 findet entsprechende
Anwendung. Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 4 wird den
dort bezeichneten Auszubildenden auf Antrag der Teilerlass nach Maßgabe der bis zum 31. März 2001
geltenden Fassung dieses Absatzes gewährt, wenn sie die nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige
Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Teilerlaß unabhängig
vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer
mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften
planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt
der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.
(4) Das Darlehen wird dem Auszubildenden auf Antrag in Höhe der Ausbildungsförderung erlassen, die
ihm nach dem 31. Dezember 1983 wegen einer Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 über die Förderungshöchstdauer
hinaus geleistet worden ist. Satz 1 gilt nur, wenn die Ausbildung mit dem Bestehen
der Abschlußprüfung oder, falls eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften
planmäßig beendet worden ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
nach § 18 Abs. 5a zu stellen.
(5) Für jeden Monat, in dem
1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs. 1 nicht übersteigt,
2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und
3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,
wird auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzte n Rückzahlungsrate erlassen.
Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat. Unwesentlich ist eine
Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt. Das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten
außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen.zurück
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