Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt IX Verfahren

§55 Statistik
(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden
folgende Erhebungsmerkmale:
1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Ge burtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis
der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden
Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse
bzw. (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung
des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie,
wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Hö he des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags
nach § 29 Abs. 3,
2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und
Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis
der Kinder und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten,
für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Bestehen einer Ehe zwischen den Eltern,
Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreib etrags
nach § 25 Abs. 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der weiteren
unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten,
für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf
anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom
Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge,
Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels
im Berichtszeitraum sowie Art und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert
nach Monaten.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter für
Ausbildungsförderung.


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