Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


7. Kapitel: Verbände der Krankenkassen

§219 c Ständiger Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle
Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einen Vertreter entsenden kann. Dieser berät und unterstützt den Geschäftsführer. Das Nähere bestimmt die Satzung.

zurück
Tausch-Buecher.de