Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -


Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§69 Stadtstaaten-Klausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

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