Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane,

§45 Sozialversicherungswahlen
(1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neuerrichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).



(2) Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.


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